Satzung

Vereinssatzung

1        Name, Sitz, Gerichtsstand und Geschäftsjahr

1.1      Der Verein führt den Namen Kinderladen Heuhüpfer e.V. Er hat seinen Sitz in Heidelberg. Eintragungsort ist Amtsgericht Heidelberg.

1.2      Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

1.3      Gerichtsstand

Der Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz des Vereines.

2        Zweck des Vereins

2.1      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.2      Zweck des Vereins ist die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Schaffung und Unterhaltung von Einrichtungen, in der Kleinkinder ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden.

2.3      Ziel dieser Einrichtungen ist, die Entwicklung von Kindern im Alter unter 6 Jahren zu fördern. Dies geschieht vor allem durch die Möglichkeit in Gruppen Erfahrungen mit Gleichaltrigen zu sammeln und dabei Gemeinschaftsfähigkeit, Selbstvertrauen und Kreativität zu entwickeln sowie soziale Kompetenzen zu erwerben. Dabei werden die Kinder von den Betreuungspersonen in geeigneter Weise unterstützt und gefördert. Gleichzeitig soll durch dieses Angebot Eltern die Möglichkeit eröffnet werden, trotz kleiner Kinder einer beruflichen Tätigkeit nachgehen zu können.

2.4      Bei der Zusammenstellung der Kindergruppen werden mindestens die Hälfte der Plätze an Kinder mit Wohnsitz im Heidelberger Stadtgebiet vergeben.

2.5      Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Außerdem darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung  begünstigt werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Heidelberg, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke der Kinder- und Jugendhilfe zu verwenden hat.

3        Mitgliedschaft

3.1      Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins durch Mitarbeit und/oder finanzielle Unterstützung fördern will. Eine Familienmitgliedschaft besteht nicht. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.

3.2      Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand auf schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag des Mitglieds. Der Antrag soll den Namen, das Geburtsdatum, die Anschrift so-wie soweit vorhanden Mailadresse und Telefonnummer enthalten.

3.3      Die Mitgliedschaft beginnt – soweit die satzungsmäßigen Aufnahmevoraussetzungen vorliegen – mit Eingang des Aufnahmeantrags und des Aufnahmebeschlusses durch den Vorstand. Das Stimmrecht des Mitglieds ruht solange, wie es mit dem Mitgliedsbeitrag im Rückstand ist.

3.4.  Der Abschluss eines Betreuungsvertrages setzt die Mitgliedschaft oder die Beantragung der Mitgliedschaft des Vertragsschließenden zwingend voraus.

3.5      Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden,

a.    wenn es seinen Beitrag trotz zweifacher Zahlungsaufforderung nicht bis zum Ende des genannten Monats entrichtet.

b.    bei groben oder wiederholten Verstößen gegen die Satzung oder Interessen des Vereins.

3.6      Die Mitgliedschaft endet

a.    durch Austritt aus dem Verein. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu jedem Kalenderjahresende möglich. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.

b.    mit dem Tod des Mitglieds.

c.     durch Ausschluss aus wichtigem Grund (s.o.).

d.    ohne weiteres nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Mitglied seinen Mitgliedsbeitrag nicht gezahlt hat

4        Mitgliedschaftspflichten, Beiträge

4.1      Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.

4.2      Jedes Mitglied hat den festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu leisten. In sozialen Härtefällen kann der Vorstand einen ermäßigten Beitragssatz einräumen.

4.3      Als Mitgliedsbeitrag wird ein Jahresbeitrag für das Kalenderjahr festgesetzt.

4.4      Der Mitgliedsbeitrag wird fällig

a.    mit Aufnahme eines Mitglieds in den Verein in voller Höhe, gleichgültig zu welchem Zeitpunkt der Beitragsjahres die Aufnahme erfolgt.

b.    Zu Beginn eines jeden Kalenderjahres im Voraus für das Beitragsjahr.

4.5      Bei Austritt oder Ausschluss aus dem Verein besteht kein Anspruch auf anteilige Rückerstattung bereits geleisteter Mitgliedsbeiträge. Ferner besteht bei Ausscheiden aus dem Verein kein Anspruch des Mitglieds hinsichtlich des Vereinsvermögens.

5        Vereinsorgane

5.1      Die Organe des Vereins sind:

-  der Vorstand

-  die Mitgliederversammlung

-  die Leitungen der Kindergruppen

-  der Beirat

6        Mitgliederversammlung

6.1      Die Mitgliederversammlung findet nach Bedarf, jedoch mindestens einmal in jedem Kalenderjahr statt. Ort und Zeitpunkt werden vom Vorstand festgesetzt Der Vorstand lädt die Mitglieder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher ein. Die Einladung zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung wird in den Räumen des Vereins am Schwarzen Brett und von außen einsehbar an der Tür des Vereinsgebäudes ausgehängt oder persönlich übergeben oder an die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift gesandt. Auf Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder muss der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

6.2      Die Mitgliederversammlung entscheidet über:

-  Wahl und Entlastung des Vorstands

-  den Haushaltsplan

-  Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

-  Ausschluss von Mitgliedern

-  Satzungsänderungen

-  Auflösung des Vereins

6.3      Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

6.4      Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei der Ausübung des Stimmrechts ist eine Vertretung unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht zulässig. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

6.5      Für einen Beschluss über eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Beschlüsse werden vom Protokollführer zu Beweiszwecken protokolliert und vom Versammlungsleiter gegengezeichnet. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die den gemeinnützigen Zweck betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamts.

7        Vorstand

7.1      Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt antreten können.

7.2      Der Vorstand besteht mindestens aus drei Personen, dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart, und maximal aus fünf Personen.

7.3      Je zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Rahmen seines Handelns für den Verein kann der Vorstand nur solche Verpflichtungen für den Verein eingehen, die die Haftung der Vereinsmitglieder auf das Vereinsvermögen beschränken. In sämtlichen für den Verein zu schließenden Verträgen oder sonst für den Verein abzugebenden verpflichtenden Erklärungen soll der Vorstand deshalb die Bestimmung aufnehmen, dass nur eine sich auf das Vereinsvermögen beschränkende Haftung der Vereinsmitglieder eintreten kann.

7.4      Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist berechtigt Vollmachten auf Dritte, insbesondere auf die Leitung der Kindergruppen zu übertragen. Der Vorstand ist berechtigt eine/n Geschäftsführer/in zu bestellen und mit Aufgaben zu betrauen. Näheres wird im jeweiligen Arbeitsvertrag geregelt.

7.5      Die persönliche Haftung der Vorstände ist auf grob fahrlässig und vorsätzlich verursachte Schäden beschränkt. Wird ein Vorstand durch Dritte wegen eines schuldlos oder fahrlässig verursachten Schadens in Anspruch genommen, ist der Verein verpflichtet, den Vorstand von der Inanspruchnahme des Dritten freizustellen. Erforderlichenfalls wird der Verein dem Vorstand die hierfür notwendigen Mittel zur Schadensabwehr, einschließlich der erforderlichen Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren, zur Verfügung stellen.

7.6.   Wird bei der Vorstandswahl ein Amt nicht besetzt oder scheidet der erste oder zweite Vorstand vorzeitig aus dem Amt aus, kann der übrige Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung dieses Amt kommissarisch einem anderen Vorstandsmitglied übertragen. Eine Ämterhäufung ist somit möglich. Als Ausnahme gilt die Position des Kassenwartes. Zudem dürfen der erste und zweite Vorsitzende nicht gleichzeitig ihr Amt niederlegen.

8        Leitung der Kindergruppen

8.1      Die Leitung der Kindergruppen wird durch den Vorstand bestimmt.

8.2      Die Leitung der Kindergruppen ist für die Organisation des Gruppenalltages und die Umsetzung des Pädagogischen Konzeptes verantwortlich.

9        Beirat

9.1      Der Beirat besteht aus mindestens einem und maximal acht Mitgliedern. Die Mitglieder des Beirats werden für die Dauer von drei Jahren, vom Tag der Wahl an, gewählt; sie bleiben jedoch bis zur darauffolgenden Mitgliederversammlung im Amt. Jedes Mitglied des Beirats ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die dem Verein bis zu diesem Zeitpunkt mindestens zwei Jahre angehört haben. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Beiratsmitglieder sein.

9.2      Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Er unterrichtet sich durch die Abhaltungen regelmäßiger Gespräche über die Angelegenheiten der Vereinsmitglieder und macht dem Vorstand Vorschläge. Bei grundlegenden außerordentlichen Änderungen der Vereinssatzung ist die Meinung des Beirats einzuholen.

9.3      Mindestens einmal im Jahr findet eine Sitzung des Beirats statt. Der Beirat wird vom Vorstand mit Frist von mindestens einer Woche einberufen. Er muß einberufen werden, wenn mindestens zwei Beiratsmitglieder mit Frist von zwei Wochen eine Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen.

9.4      Zu den Sitzungen des Beirats haben alle Vorstandsmitglieder Zutritt. Die Sitzung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet, bei Verhinderung, vom Beiratsmitglied, das dem Verein am längsten angehört.

9.5      Der Beirat bildet seine Meinung durch Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit.

9.6      Über die Beschlüsse des Beirats wird Protokoll geführt.

10 Prüfung und Kontrolle der Kasse

10.1 Die Prüfung und Kontrolle der Kassen- und Geschäftsführung des Vereins wird durch einen von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer durchgeführt. Die Prüfung hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.

11 Inkrafttreten

11.1 Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 18.01.2016 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.